„Doch es war ja früher Gesetz, daß die Verurteilten von ihren Gläubigern in Stücke geschnitten wurden, und dennoch wurde später mit allgemeiner Zustimmung diese Grausamkeit abgeschafft und die Todesstrafe in eine Strafe der Infamie verwandelt. Der angewandte Zwangsverkauf der Güter wollte lieber einem Menschen das Blut ins Gesicht treiben, als es vergießen. Wie viele Gesetze, die ihr verbessern müßtet, sind auch jetzt noch unbemerkt vorhanden! Gesetzen nämlich dient weder die Zahl ihrer Jahre, noch die hohe Stellung ihrer Urheber zur Empfehlung, sondern allein die Billigkeit. Daher werden sie, sobald sie als ungerecht erkannt sind, mit Recht verurteilt, obwohl sie selbst verurteilen.“
Todesstrafe
Im Römischen Reich war die Todesstrafe tief in die Rechts- und Gesellschaftsordnung eingebettet, die stark hierarchisch, öffentlichkeitsorientiert und auf Abschreckung angelegt war, und diente der Sicherung staatlicher Ordnung und Herrschaft. Das römische Strafrecht unterschied dabei scharf nach sozialem Status: Römische Bürger und solche, die es nicht waren, Sklaven sowie Angehörige der Oberschicht konnten für die gleiche Tat ganz unterschiedlich bestraft werden. Die Verfahren folgten nicht modernen rechtsstaatlichen Standards, kannten jedoch geregelte Formen wie Anklage, Verhör, Zeugenbefragung und schriftliche Protokolle. Bewusst öffentlich inszeniert, sollten Hinrichtungen nicht nur abschrecken, sondern konnten zugleich als grausame Volksunterhaltung dienen – besonders in der Arena, wo die Grenzen zwischen Strafvollzug und Spektakel verschwammen. In vielen Fällen war die Todesstrafe damit auch ein Mittel kollektiver „Erziehung“.
Zu den häufigsten Hinrichtungsarten gehörte die Enthauptung, die als vergleichsweise „milde“ und schnelle Todesart galt und vor allem römischen Bürgern zugestanden wurde; sie traf sowohl einfache Bürger als auch Angehörige der Oberschicht. Für Sklaven und überhaupt Menschen ohne römische Staatsbürgerschaft war (als besonders ehrlose Strafe) dagegen die Kreuzigung vorgesehen, die ein langes, qualvolles Sterben bei größtmöglicher Öffentlichkeit herbeiführen sollte und vor allem bei Aufruhr, Banditentum oder Sklavenaufständen eingesetzt wurde. Daneben standen weitere Strafen wie das Aussetzen „ad bestias“, also der Tod durch wilde Tiere in der Arena, der sowohl Strafe als auch Schauspiel war. Eine Sonderform stellte die Verurteilung „ad metalla“ dar, die zu Zwangsarbeit in Bergwerken führte und in der Praxis einem langsamen Tod gleichkam; formal nicht immer als Hinrichtung klassifiziert, erfüllte sie faktisch den gleichen Zweck.
Vom 1. Jh. bis zum Beginn des 4. Jh. n. Chr. wurden Christen wiederholt Opfer systematischer Verfolgung durch das römische Kaisertum und nicht selten hingerichtet. Ihr „Verbrechen“ war, dass sie den römischen Kaiser nicht als letzte, maßgebliche Autorität erachteten.
Dialog Octavius (Kap. 30,6)
„[…] es [ist uns] nicht einmal gestattet, ein Menschenmorden anzusehen oder anzuhören; ja so sehr haben wir Scheu vor Menschenblut, daß wir nicht einmal das Blut eßbarer Tiere unter unseren Speisen kennen.“
Göttliche Unterweisungen VI 20
„Denn wenn Gott uns das Töten verbietet, untersagt Er nicht allein die offenbare Gewalttat, die selbst nach den öffentlichen Gesetzen nicht erlaubt ist, sondern Er warnt uns vielmehr davor, auch jene Dinge zu tun, die unter den Menschen als erlaubt gelten. Also wird es dem gerechten Menschen weder erlaubt sein, Krieg zu führen, denn sein Kampf ist ja die Gerechtigkeit selbst, noch wird es ihm gestattet sein, jemanden eines Vergehens zu bezichtigen, auf das die Todesstrafe steht; denn es ist kein Unterschied, ob man einen Menschen durch ein Wort oder vielmehr mit dem Schwert tötet, weil eben die Tat des Tötens an sich verboten ist. Somit darf es im Hinblick auf dieses Gebot Gottes gar keine Ausnahme geben; vielmehr ist es zu jeder Zeit unrecht, einen Menschen zu töten, den Gott als ein geheiligtes Lebewesen gewollt hat.“